Präambel:
Die vorliegende Daten-Schutzverordnung (DSV) zielt darauf ab, den rechtlichen Umgang mit Personendaten innerhalb der Laufbewegung Baselland zu regeln. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hat diese Verordnung das Ziel, den Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten unserer Mitglieder, Teilnehmer und Partner sicherzustellen. Die DSV tritt am 1. September in Kraft.
Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Zweck und Geltungsbereich
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- Diese Verordnung regelt den Umgang mit Personendaten durch die Laufbewegung Baselland.
- Sie ist für sämtliche Mitglieder, Teilnehmer und Partner der Laufbewegung Baselland verbindlich.
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
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- Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe entsprechen den Definitionen der DSGVO, sofern nicht anders angegeben.
Kapitel 2: Erhebung und Verarbeitung von Personendaten
Artikel 3: Rechtmässigkeit der Verarbeitung
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- Die Verarbeitung von Personendaten erfolgt rechtmässig, transparent und nachvollziehbar.
- Die Laufbewegung Baselland erhebt und verarbeitet Personendaten ausschliesslich für die Kommunikation mit Mitgliedern und Interessenten sowie die administrative Abwicklung von vereinsinternen Angelegenheiten. Jegliche Weitergabe von Personendaten an Dritte erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen Personen oder wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
Artikel 4: Informationspflichten
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- Die erfassten Mitglieder Daten werden für die Dauer der Zweckerfüllung sowie gemäss den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert. Sobald die Zwecke erfüllt sind und keine rechtlichen Verpflichtungen mehr bestehen, werden Ihre Daten sicher gelöscht
- Die Informationen werden in verständlicher Form zur Verfügung gestellt.
Kapitel 3: Rechte der Betroffenen
Artikel 5: Auskunftsrecht
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- Betroffene Personen haben das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten.
- Die Bereitstellung dieser Auskunft erfolgt kostenfrei und innerhalb angemessener Frist.
Artikel 6: Recht auf Berichtigung und Löschung
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- Betroffene Personen können unrichtige oder unvollständige Personendaten korrigieren lassen.
- Unter bestimmten Voraussetzungen steht ihnen das Recht zu, die Löschung ihrer Personendaten zu verlangen.
Kapitel 4: Sicherheit der Datenverarbeitung
Artikel 7: Datensicherheit
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- Die Laufbewegung Baselland trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um Personendaten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Veränderung zu schützen.
- Diese Massnahmen werden regelmässig überprüft und aktualisiert.
Kapitel 5: Übermittlung von Personendaten
Artikel 8: Übermittlung an Dritte
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- Personendaten werden nur dann an Dritte übermittelt, wenn dies im Rahmen der Zwecke der Laufbewegung Baselland erforderlich ist.
- Vor der Übermittlung werden angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen.
Artikel 9: Übermittlung in Drittländer
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- Die Übermittlung von Personendaten in Drittländer erfolgt nur unter Einhaltung der DSGVO-Regelungen für solche Übermittlungen.
Kapitel 6: Nutzung von Video und Bilddaten
Artikel 10: Veröffentlichung von Bild und Videodaten
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- Bild und Videoaufnahmen von Personen, die im Zusammenhang mit Veranstaltungen entstehen können auf der Homepage, Newslettern, Social Media, Präsentationen veröffentlicht werden.
Kapitel 7: Schlussbestimmungen
Artikel 11: Bussgelder und Sanktionen
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- Verstösse gegen diese Verordnung können gemäss den geltenden Datenschutzgesetzen mit Bussgeldern und Sanktionen geahndet werden.
- Betroffene Personen können ihre Rechte vor Gericht durchsetzen.
Artikel 12: Änderungen und Inkrafttreten
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- Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
Die vorliegende Daten-Schutzverordnung wurde von der Laufbewegung Baselland erlassen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten und den Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden. Sie bildet die Grundlage für den rechtmässigen Umgang mit Personendaten und sichert die Wahrung der Privatsphäre unserer Mitglieder, Teilnehmer und Partner.